Auch bei Suchtgiftkontrollen ist es nicht zulässig, am Ende der Amtshandlung von der betroffenen Person nur deshalb ein Ganzkörperlichtbild aufzunehmen, weil diese Person eine Beschwerde über die Vorgangsweise der Beamten ankündigt. So hätte es nach § 54 Abs 4 SPG für die Rechtmäßigkeit der Bildaufzeichnung der Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen bedurft. Weiters ist eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 2 SPG im Rahmen einer "Razzia" erst dann rechtmäßig, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich am Aufenthaltsort des Betroffenen mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen. Die - wenn auch auf bestimmte Tatsachen gestützte - Annahme, wonach in diesem Stadtbereich (G., L-Platz, V- und A-Straße) der Straßendeal abgewickelt werde und ständig zunehme, ist für einen "dringenden Verdacht" nach § 35 Abs 1 Z 2 SPG viel zu allgemein gehalten, da eine "Ortshaftung" nach dieser Bestimmung eine wesentlich nähere örtliche Konkretisierung benötigt (zB ein bestimmtes Lokal, eine Wohnung).