Die Anhaltung des Beschwerdeführers und die Feststellung seiner Identität im Grazer Dom waren im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 SPG gerechtfertigt, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen konnten, daß der Beschwerdeführer mutmaßlicher Täter im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff gewesen war. So ergab sich das Einschreiten der Beamten nicht ausschließlich aus der Personenbeschreibung (das Täterphantombild wurde erst wesentlich später in den Medien veröffentlicht). Vielmehr war wegen des übereinstimmenden Alters, der mit der Personenbeschreibung übereinstimmenden Bekleidung, des Aktenkoffers, der Mitteilung des Portiers der Landesregierung und des dem Beamten auffallenden atypischen Verhaltens eines Kirchenbesuchers (der Beschwerdeführer durchschritt die Kirche und wollte nach mehrmaligem Umdrehen in Richtung Polizeibeamten wieder hinausgehen) hinreichend Grund zur Annahme gegeben, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit dem Bankraub.