Norm: GmbHG §41 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: Ein Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren, mit dem einem Gesellschafter in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorgeschrieben werden sollen, erweist sich, ebenso wie ein Feststellungsbegehren, mit dem für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einsc... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Einem Gesellschafter mangelt es an der Berechtigung zur Anfechtungsklage, wenn er trotz gehöriger Ladung zur Generalversammlung dort nicht erschienen ist. Das gilt auch dann, wenn bei Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden, weil der Wortlaut des § 41 Abs 2 GmbHG eindeutig ist und eine planwidrige Lücke nicht vorliegt. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist zu 24 % Mitgesellschafterin der zu FN ***** des Landesgerichts Innsbruck eingetragenen Beklagten, deren Geschäftsführer Fritz U***** ist. Weitere Gesellschafter waren zu 46 % die U***** GmbH (Geschäftsführer ebenfalls Fritz U*****) und zu 30 % die O***** GmbH (Geschäftsführer Friedrich O*****). Laut Punkt VII. des Gesellschaftsvertrags der Beklagten sind ihre Geschäftsanteile zwar teilbar und übertragbar, ihre gänzliche oder teilweise Abtretu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin und der Zweitkläger sind zusammen mit der Stadt S*****, der Bezirksabfallverbände H***** GmbH sowie insgesamt 14 Bezirksabfallverbänden Gesellschafter der Beklagten. Das Stammkapital der am 15. 9. 2001 registrierten Beklagten beträgt 70.000 EUR. Der aufsichtsbehördlich genehmigte Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält ua folgende Bestimmungen: „2. Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere: 2.1 Die Abwicklung ... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z1GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können. Entsch... mehr lesen...
Begründung: Die Republik Österreich ist mit mehr als 99 % des Stammkapitals Mehrheitsgesellschafterin der beklagten Partei; die beiden klagenden Stadtgemeinden waren Minderheitsgesellschafterinnen mit einem Geschäftsanteil von je 1.000,-- S. Am 5. Jänner 2001 fand eine Aufsichtsratssitzung der beklagten Partei statt, in der über den Antrag der klagenden Parteien auf Genehmigung der Abtretung ihrer Geschäftsanteile an die G***** reg GenmbH abgestimmt wurde. Drei Aufsichtsratsmitgli... mehr lesen...
Begründung: An der beklagten Partei sind die klagende Partei zu 80 %, der Nebenintervenient zu 10 % sowie dessen Sohn zu 10 % als Gesellschafter beteiligt. Am 7. 8. 2001 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der beklagten Partei statt, deren Gegenstand die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds (und zwar des Nebenintervenienten) sowie die Neubestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (nämlich eines Vorstandsmitglieds der klagenden Partei) war. Die Hauptversammlung wurde vom Ne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. 1. 1994 errichtete der Beklagte gemeinsam mit einem zweiten Gesellschafter die D***** GmbH (im folgenden nur mehr Gesellschaft genannt) mit Sitz in W*****. Am 15. 6. 1994 wurde er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens. In der Folge wurden Gesellschaftsanteile von Dritten erworben und der Beklagte daraufhin als Geschäftsführer abberufen. Am 24. 10. 1994 wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt, der all... mehr lesen...
Begründung: Die P***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien war zunächst unter HRB 11.299a und nach der Umstellung auf das Firmenbuch unter FN 125.238z im Firmenbuch des Erstgerichtes eingetragen. Gesellschafter waren und sind mit gleichem Beteiligungsgrad Dr. Franz J. S***** und die Dr. Franz J. S***** Gesellschaft mbH, deren geschäftsführender Alleingesellschafter Dr. Franz J. S***** ist. In der Generalversammlung vom 25. 2. 1994 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ging von folgendem, auf den S 2 f und 5 f in ON 13 wiedergegebenen, im Revisionsverfahren nicht strittigen Sachverhalt aus: "Die klagende Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 6. 2. 1996, S 135/96g, zur Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Firma H*****gesellschaft mbH bestellt. Die H*****gesellschaft mbH war aufgrund der Übernahms- und Beitrittserklärung vom 20. 11. 1991 mit einem Geschäftsanteil, der ein... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Die Erklärung eines Gesellschafters vor Schluß der Generalversammlung, einem anderen Gesellschafter, der sich an der Abstimmung beteiligte, komme ein Stimmrecht nicht zu, ist als Widerspruch gegen die Beschlußfassung zu werten. Entscheidungstexte 1 Ob 573/85 Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85 Veröff: SZ 58/88 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluß in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter nach der Beschlußfassung nur vor Schluß der Generalversammlung gesetzt haben. Entscheidungstexte 1 Ob 573/85 Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85 Veröf... mehr lesen...
Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Antragsteller) begehrt mittels Klage, der Erstbeklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Erstantragsgegner) sei schuldig zu unterlassen, als Gesellschafter der Adalbert Z GmbH aufzutreten, insbesondere in Generalversammlungen dieser Gesellschaft das Stimmrecht auszuüben, die Zweitbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Zweitantragsgegnerin) sei schuldig zu unterlassen, als Geschäftsführerin der genannt... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt. Entscheidungst... mehr lesen...
Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten Partei mit einem Geschäftsanteil von 25% des Stammkapitals. Er begehrte Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten vom 7. April 1967, mit welchem seine Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen worden ist, allenfalls die Feststellung, daß der oben angeführte Beschluß dem Kläger gegenüber unwirksam sei und der Kläger wieder Geschäftsführer der Beklagten sei. Das Erstgericht hat das Klagebegehren und das Eventualbe... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Widerspruch nach § 41 Abs 2 GmbHG kann nicht schon vor der Beschlußfassung erhoben oder durch eine Stellungnahme gegen den Antrag ersetzt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 240/68 Entscheidungstext OGH 15.10.1968 8 Ob 240/68 Veröff: SZ 41/134 = NZ 1969,156 = HS 6601 3 Ob 637/82 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Wird vor Schluß der Generalversammlung beantragt, das Gegenteil von dem zu tun, was früher beschlossen wurde, so gilt diese Erklärung als Widerspruch, der eine Anfechtung des früheren Beschlusses ermöglicht. Entscheidungstexte 7 Ob 37/66 Entscheidungstext OGH 23.02.1966 7 Ob 37/66 Veröff: SZ 39/36 = JBl 1966,320 (Das Zusammenheften von Prot... mehr lesen...