RS OGH 2013/8/28 6Ob59/13i

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Veröffentlicht am 28.08.2013
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Norm

GmbHG §41 Abs2

Rechtssatz

Einem Gesellschafter mangelt es an der Berechtigung zur Anfechtungsklage, wenn er trotz gehöriger Ladung zur Generalversammlung dort nicht erschienen ist. Das gilt auch dann, wenn bei Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden, weil der Wortlaut des § 41 Abs 2 GmbHG eindeutig ist und eine planwidrige Lücke nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 59/13i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 59/13i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129016

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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