Norm
GmbHG §41 Abs2Rechtssatz
In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022