RS OGH 1976/4/7 1Ob539/76, 1Ob509/96, 6Ob213/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1976
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Norm

GmbHG §41 Abs2
GmbHG §41 Abs4

Rechtssatz

In Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse ist immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeutet, daß solche Prozesse unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen sind, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 539/76
    Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 539/76
    Veröff: SZ 49/51
  • 1 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96
    Auch; Veröff: SZ 69/94
  • 6 Ob 213/21y
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 213/21y
    Vgl; Beisatz: Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustandegekommen sind, steht die befristete Klage nach §§ 41 f GmbHG zur Verfügung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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