Norm
GmbHG §41 Abs2Rechtssatz
Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123563Im RIS seit
10.05.2008Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021