RS OGH 2008/4/10 6Ob37/08x, 6Ob1/10f, 2Ob67/14p, 6Ob216/18k, 6Ob71/21s

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Norm

GmbHG §41 Abs2

Rechtssatz

Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 37/08x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 37/08x
  • 6 Ob 1/10f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 1/10f
    nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. (T1)
  • 2 Ob 67/14p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p
    Auch; nur: Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T2)
  • 6 Ob 216/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 216/18k
    Auch; Veröff: SZ 2019/23
  • 6 Ob 71/21s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 71/21s
    Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine offene Treuhand. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123563

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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