Norm
GmbHG §41 Abs2Rechtssatz
Wird vor Schluß der Generalversammlung beantragt, das Gegenteil von dem zu tun, was früher beschlossen wurde, so gilt diese Erklärung als Widerspruch, der eine Anfechtung des früheren Beschlusses ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060258Dokumentnummer
JJR_19660223_OGH0002_0070OB00037_6600000_001