Norm
AktG §196 Abs1 Z1Rechtssatz
Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118362Im RIS seit
15.01.2004Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021