RS OGH 1985/5/22 1Ob573/85, 9Ob64/03g

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Veröffentlicht am 22.05.1985
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Norm

GmbHG §41 Abs2

Rechtssatz

Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluß in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter nach der Beschlußfassung nur vor Schluß der Generalversammlung gesetzt haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85
    Veröff: SZ 58/88
  • 9 Ob 64/03g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 64/03g
    Beisatz: Maßgebend ist nur die Erklärung des Widerspruchs, nicht dessen notarielle Beurkundung. Die Beurkundung bildet keine Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, sondern dient vielmehr zu Beweiszwecken; der erfolgte Widerspruch kann, wenn eine Beurkundung unterblieben ist, auch anderweitig erwiesen werden. (T1); Veröff: SZ 2003/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060255

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00573_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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