Norm
GmbHG §41 Abs2Rechtssatz
Für den Widerspruch genügt jede Erklärung, aus der sich die Rechtsverwahrung der Person ergibt, die den Beschluß in der Folge bekämpft. Dieses Verhalten muß der klagende Gesellschafter nach der Beschlußfassung nur vor Schluß der Generalversammlung gesetzt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060255Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00573_8500000_006