Norm: AktG §195
Rechtssatz: Bekämpft eine Aktionärin ihre Nichtzulassung zur Hauptversammlung nicht bloß als Vorfrage bei der Anfechtung des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses auf Bestellung des Abschlussprüfers, sondern auch in der Hauptsache, so kann sie damit nur Erfolg haben, wenn der Nichtzulassungsbeschluss auch Auswirkungen auf (andere) Entscheidungen in der Hauptversammlung haben konnte. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: AktG §195
Rechtssatz: Für die Anfechtung nach § 195 AktG ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit (nur) der protokollierte Wortlaut des angefochtenen Beschlusses maßgebend. Entscheidungstexte 4 Ob 101/06s Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 101/06s Veröff: SZ 2006/155 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §196GesAusG §5 Abs4SpaltG §1 Abs2 Z2
Rechtssatz: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers z... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §198AktG §199AktG §201
Rechtssatz: Nichtigkeit bedeutet Ausbleiben der gewollten Rechtswirkungen, das heißt, die Rechtsordnung versagt dem Beschluss wegen des ihm anhaftenden Fehlers die Wirkung. Wenngleich eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig ist (§ 201 AktG), ist ein solcher Beschluss auch dann nichtig, wenn eine gerichtliche Feststellung unterbleibt, woraus folgt, dass Nichtigkeit jeder Beteiligte etwa auc... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §197AktG §198AktG §199
Rechtssatz: Die Anfechtungsgründe rechtfertigen die Nichtigerklärung und damit die Beseitigung der bisherigen Geltung von Aktionärsbeschlüssen ex tunc; die Nichtigkeitsgründe (§ 199 AktG), verhindern eine gültige Verbandswillensbildung von vornherein. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94 Veröff: SZ 68/1... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §197AktG §199AktG §241VerG 2002 §7
Rechtssatz: Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt. Entsc... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §197
Rechtssatz: Anfechtungsmängel heilen, wenn eine Anfechtungsklage nicht erhoben oder abgewiesen und die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 703/89 Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 703/89 Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: AktG §90 Abs1AktG §95 Abs1AktG §195AktG §197 Abs1BRG §14 Abs2 Z4
Rechtssatz: Nicht nur die Wahl leitender Angestellter, sondern auch die aller bei der Aktiengesellschaft unselbständig Beschäftigter in den Aufsichtsrat ist - sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 14 Abs 2 Z 4 BRG Platz greift - mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich des Aufsichtsrates (§ 95 Abs 1 AktG) mit dem Gesetz unvereinbar (§ 90 Abs 1 AktG), es sei denn, der Gewählte... mehr lesen...
Norm: AktG §195 Z4AktG §198AktG §199
Rechtssatz: Die Anfechtungsberechtigung kann als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschaftsbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden. Veröff: NJW 1957,951 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103088 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: AktG §195 Z1AktG §196 Abs2GmbHG §38GmbHG §41
Rechtssatz: a) Ist die Gesellschaftsversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Z 1 AktG nichtig. b) Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von § 195 Z 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen e... mehr lesen...
Norm: AktG §195AktG §196
Rechtssatz: a) Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage. Hemmung während des Krieges. Ausschlußfristen sind wie Verjährungsfristen zu behandeln. b) Indifferente Beschlüsse der Hauptversammlung sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage. c) Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Verhältnis zur Nichtigkeitsklage. d) Die Anfechtung versagt, wenn das Ergebnis der Abstimmung in der Hauptversammlung durch die Stimm... mehr lesen...