Norm
AktG §195 Z1Rechtssatz
a)
Ist die Gesellschaftsversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Z 1 AktG nichtig.
b)
Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von § 195 Z 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen einer GmbH nicht an die Dreijahresfrist des § 196 Abs 2 AktG gebunden. Es genügt hier vielmehr, daß der Kläger mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebt.
Veröff: NJW 1954,385
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103093Dokumentnummer
JJR_19531216_AUSL000_0020ZR00167_5200000_001