RS OGH 1953/12/16 IIZR167/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1953
beobachten
merken

Norm

AktG §195 Z1
AktG §196 Abs2
GmbHG §38
GmbHG §41

Rechtssatz

a)

Ist die Gesellschaftsversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Z 1 AktG nichtig.

b)

Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von § 195 Z 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen einer GmbH nicht an die Dreijahresfrist des § 196 Abs 2 AktG gebunden. Es genügt hier vielmehr, daß der Kläger mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebt.

Veröff: NJW 1954,385

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103093

Dokumentnummer

JJR_19531216_AUSL000_0020ZR00167_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten