Norm
AktG §195Rechtssatz
a)
Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage. Hemmung während des Krieges. Ausschlußfristen sind wie Verjährungsfristen zu behandeln.
b)
Indifferente Beschlüsse der Hauptversammlung sind nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage.
c)
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Verhältnis zur Nichtigkeitsklage.
d)
Die Anfechtung versagt, wenn das Ergebnis der Abstimmung in der Hauptversammlung durch die Stimmen der Anfechtenden nicht geändert worden wäre.
e)
Verhältnis der Anfechtungsklage zu Ansprüchen aus allgemeinen Rechtsgründen (Drohung und Zwang,
BGB §§ 123 ff; unerlaubte Handlung, BGB §§ 823, 826).
Solche Rechtsgründe sind zu Anfechtung ebenfalls geeignet. Veröff: NJW 1952,98
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103097Dokumentnummer
JJR_19511027_AUSL000_0020ZR00044_5000000_001