RS OGH 1989/11/30 7Ob703/89, 1Ob586/94 (1Ob595/95), 10Ob32/00d, 6Ob97/02m, 1Ob32/10b, 6Ob90/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1989
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Norm

AktG §195
AktG §197
AktG §199
AktG §241
VerG 2002 §7

Rechtssatz

Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 703/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 703/89
    Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98
  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    nur: Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen. (T1) Veröff: SZ 68/144
  • 10 Ob 32/00d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2001 10 Ob 32/00d
    nur: Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt. (T2)
  • 6 Ob 97/02m
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 97/02m
    Vgl; Beisatz: Die Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung, das in der Vergangenheit entgegen dem im §90 AktG normierten Prinzip der Organtrennung eine Vorstandstätigkeit ausübte, ist zwar nicht nichtig im Sinne des §199 Abs1 Z3 und Z4 AktG, aber gemäß §195 Abs1 AktG anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2002/131
  • 1 Ob 32/10b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: § 7 VerG 2002. (T4); Beisatz: Das VerG 2002 enthält aber ? zum Unterschied von § 199 Abs 1 Z 4 AktG ? keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans. Beschlüsse können daher auch wegen der Art ihres Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und aus diesen Gründen nichtig sein. (T5)
  • 6 Ob 90/14z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 90/14z
    Veröff: SZ 2015/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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