RS OGH 2000/12/19 10Ob32/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Norm

AktG §195
AktG §198
AktG §199
AktG §201

Rechtssatz

Nichtigkeit bedeutet Ausbleiben der gewollten Rechtswirkungen, das heißt, die Rechtsordnung versagt dem Beschluss wegen des ihm anhaftenden Fehlers die Wirkung. Wenngleich eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig ist (§ 201 AktG), ist ein solcher Beschluss auch dann nichtig, wenn eine gerichtliche Feststellung unterbleibt, woraus folgt, dass Nichtigkeit jeder Beteiligte etwa auch einredeweise geltend machen kann. Anfechtbarkeit bedeutet im Aktienrecht ebenso wie im bürgerlichen Recht Vernichtbarkeit: Der anfechtbare Hauptversammlungsbeschluss ist zunächst wirksam, er kann jedoch aufgrund einer Klage durch Urteil für nichtig erklärt werden. Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Beschluss fehlerfrei zustande gekommen ist, die beabsichtigte Rechtswirkung aber nicht begründen kann, weil besondere (zusätzliche) Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschlüsse sind, solange Ungewissheit besteht, ob die Voraussetzung erfüllt wird, schwebend unwirksam, sobald feststeht, dass die Voraussetzung nicht eintritt, endgültig unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114611

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0100OB00032_00D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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