Norm
AktG §195Rechtssatz
Bekämpft eine Aktionärin ihre Nichtzulassung zur Hauptversammlung nicht bloß als Vorfrage bei der Anfechtung des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses auf Bestellung des Abschlussprüfers, sondern auch in der Hauptsache, so kann sie damit nur Erfolg haben, wenn der Nichtzulassungsbeschluss auch Auswirkungen auf (andere) Entscheidungen in der Hauptversammlung haben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121476Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013