RS OGH 2006/10/17 4Ob101/06s, 6Ob99/11v

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

AktG §195

Rechtssatz

Bekämpft eine Aktionärin ihre Nichtzulassung zur Hauptversammlung nicht bloß als Vorfrage bei der Anfechtung des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses auf Bestellung des Abschlussprüfers, sondern auch in der Hauptsache, so kann sie damit nur Erfolg haben, wenn der Nichtzulassungsbeschluss auch Auswirkungen auf (andere) Entscheidungen in der Hauptversammlung haben konnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 101/06s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 101/06s
    Veröff: SZ 2006/155
  • 6 Ob 99/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 99/11v
    Vgl auch; Beisatz: Die Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden der Generalversammlung kann nicht isoliert erfolgen, sondern nur dann, wenn diese Wahl Auswirkungen auf (andere) Entscheidungen der Generalversammlung hatte oder zumindest haben konnte. (T1); Veröff: SZ 2011/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121476

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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