RS OGH 2004/7/6 4Ob85/04k, 7Ob287/06s, 6Ob197/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Norm

AktG §195
AktG §196
GesAusG §5 Abs4
SpaltG §1 Abs2 Z2

Rechtssatz

Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft (hier: Beschlüsse auf Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat) darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 85/04k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 85/04k
    Veröff: SZ 2004/102
  • 7 Ob 287/06s
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 287/06s
    nur: Verliert ein Anfechtungskläger nach Einbringung einer Anfechtungsklage infolge eines Spaltungsvorgangs gemäß § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG die Mitgliedschaftsrechte an der spaltenden Aktiengesellschaft, und sind die angefochtenen Beschlüsse dieser Gesellschaft darüber hinaus nicht geeignet, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern, führt dies zum Verlust seiner Klagelegitimation. (T1)
    Beisatz: Die Frage, ob die Rechtsstellung der Klägerin ungeachtet des Verlustes ihrer Aktionärseigenschaft auf Grund der Spaltung durch die Hauptversammlungsbeschlüsse beeinträchtigt und daher ein Interesse an der Aufhebung dieser Beschlüsse zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • 6 Ob 197/18s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 197/18s
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Nach Verlust der Aktionärsstellung aufgrund von Strukturmaßnahmen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) einschließlich des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG kann der ausgeschiedene Aktionär seine Beschlussanfechtungsklage nur dann erfolgreich fortsetzen, wenn der angefochtene Beschluss geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers zu verschlechtern. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119155

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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