Norm
AktG §195Rechtssatz
Die Anfechtungsgründe rechtfertigen die Nichtigerklärung und damit die Beseitigung der bisherigen Geltung von Aktionärsbeschlüssen ex tunc; die Nichtigkeitsgründe (§ 199 AktG), verhindern eine gültige Verbandswillensbildung von vornherein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017