Norm: KO §5 Abs3KO §5 Abs4
Rechtssatz: In Ansehung des sich aus § 5 Abs 3 und 4 KO ergebenden Grundsatzes, dass dem Gemeinschuldner und seiner Familie auch die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen sind, stellt es keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, wenn dem Gemeinschuldner, der im Zuge des Scheidungsverfahrens aus der ehelichen Wohnung weggewiesen wurde, für die zur Bewohnbarmachung der Mietwohnung unbedingt erforderlichen Aufwendungen (An... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4
Rechtssatz: § 5 Abs 4 KO erfasst nicht den Fall, dass durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge frei werden. Allerdings hat der Masseverwalter für eine zumutbare andere Wohnmöglichkeit zu sorgen und auch die mit dem Vertragsabschluss und der Übersiedlung verbundenen Kosten zu tragen. Entscheidungstexte 8 Ob 120/03k Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 5 Abs 4 KO erfasst unter anderem auch Genossenschaftswohnungen und überhaupt jede Art von Nutzungsrechten an Wohnungen. Entscheidungstexte 8 Ob 120/03k Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 120/03k Veröff: SZ 2004/29 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4KO §23 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des §5 Abs4 KO genießt als Sozialbestimmung, die dem Gemeinschuldner eine wesentliche Existenzgrundlage erhalten soll Priorität vor der Kündigung nach §23 KO. Entscheidungstexte 8 Ob 136/03p Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 136/03p European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4
Rechtssatz: Bei der Frage, ob und in welchem Umfang die vom Gemeinschuldner bisher benützten Wohnräume für ihn unentbehrlich sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Entscheidungstexte 8 Ob 136/03p Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 136/03p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118426... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4KO §23 Abs1
Rechtssatz: Erst der Ausscheidungsbeschluss des Konkursgerichtes bewirkt die-wenngleich nicht vollständige-Massefreiheit des ausgeschiedenen Bestandrechtes. Bis zum Ausscheidungsbeschluss des Konkursgerichtes steht dem Masseverwalter das Kündigungsrecht nach §23 Abs 1 KO zu. Entscheidungstexte 8 Ob 136/03p Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 136/03p ... mehr lesen...
Norm: KlGG §16KO §5 Abs4
Rechtssatz: Gemietete Wohnräume sind einer Verwertung für die Masse grundsätzlich nicht zugänglich. Ist daher aus der Verwertung für die Konkursmasse nichts zu lukrieren, wird die vom Gemeinschuldner und seiner Familie bei Konkurseröffnung bewohnte Wohnung zur Gänze unter §5 Abs4 KO fallen. Werden durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge frei, ist § 5 Abs 4 KO jedoch nicht anzuwend... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4KO §119 Abs5 D
Rechtssatz: § 5 Abs 4 KO ist lex specialis zu § 119 Abs 5 KO. Entscheidungstexte 8 Ob 104/00b Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 104/00b Veröff: SZ 73/185 8 Ob 136/03p Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 136/03p European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4
Rechtssatz: Mietrechte können dem Gemeinschuldner nicht rückwirkend überlassen werden. Entscheidungstexte 8 Ob 104/00b Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 104/00b Veröff: SZ 73/185 8 Ob 219/00i Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 Ob 219/00i European Case La... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4MRG §42 Abs4MRG §42 Abs6
Rechtssatz: Mietrechte an den MRG unterfallenden Wohnungen sind nicht schlechthin der Exekution entzogen, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffen. Es handelt sich somit um eine Exekutionsbeschränkung (siehe § 42 Abs 6 MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4MRG §42 Abs4
Rechtssatz: § 42 Abs 4 MRG ist für den Bereich des Konkursverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Abs 4 KO zu sehen, wonach zwar die durch den Masseverwalter vertretene Konkursmasse mit Konkurseröffnung in das gesamte wenngleich den Bestimmungen des MRG unterliegende Bestandverhältnis eintritt, der Gemeinschuldner jedoch einen Rechtsanspruch darauf hat (§ 5 Abs 4 KO: "Das Konkursgericht hat dem ... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4MRG §42 Abs4
Rechtssatz: Auch dem MRG unterfallende Bestandrechte werden mit Konkurseröffnung Massebestandteil und scheiden daraus erst nach Beschlussfassung gemäß § 5 Abs 4 KO aus. Entscheidungstexte 8 Ob 163/99z Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 163/99z Veröff: SZ 72/212 2 Ob 88/09v Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs3KO §5 Abs4
Rechtssatz: Auch in Fällen, in denen der durch die KO-Novelle 1993 neu eingeführte § 5 Abs 4 KO noch nicht anwendbar ist, können dem Gemeinschuldner - über § 5 Abs 3 KO in Verbindung mit § 42 Abs 4 MRG hinausgehend - sonstige für ihn unentbehrliche Wohnräume, wie zum Beispiel eine Genossenschaftswohnung oder ein dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegendes Mietobjekt oder ein Pachtobjekt (hier ein Kleingarten) zur freien... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4KO §23KO §46 Z2
Rechtssatz: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu... mehr lesen...