Norm
KO §5 Abs3Rechtssatz
Auch in Fällen, in denen der durch die KO-Novelle 1993 neu eingeführte § 5 Abs 4 KO noch nicht anwendbar ist, können dem Gemeinschuldner - über § 5 Abs 3 KO in Verbindung mit § 42 Abs 4 MRG hinausgehend - sonstige für ihn unentbehrliche Wohnräume, wie zum Beispiel eine Genossenschaftswohnung oder ein dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegendes Mietobjekt oder ein Pachtobjekt (hier ein Kleingarten) zur freien Verfügung überlassen werden, und zwar auch dann, wenn die Räumlichkeiten für ihn erst nach Konkurseröffnung unentbehrlich geworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105979Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_0080OB02233_96G0000_001