RS OGH 1996/9/12 8Ob2233/96g, 9Ob148/03k

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Norm

KO §5 Abs3
KO §5 Abs4

Rechtssatz

Auch in Fällen, in denen der durch die KO-Novelle 1993 neu eingeführte § 5 Abs 4 KO noch nicht anwendbar ist, können dem Gemeinschuldner - über § 5 Abs 3 KO in Verbindung mit § 42 Abs 4 MRG hinausgehend - sonstige für ihn unentbehrliche Wohnräume, wie zum Beispiel eine Genossenschaftswohnung oder ein dem Mietrechtsgesetz nicht unterliegendes Mietobjekt oder ein Pachtobjekt (hier ein Kleingarten) zur freien Verfügung überlassen werden, und zwar auch dann, wenn die Räumlichkeiten für ihn erst nach Konkurseröffnung unentbehrlich geworden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105979

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0080OB02233_96G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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