RS OGH 2004/2/26 8Ob120/03k

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Norm

KO §5 Abs4

Rechtssatz

§ 5 Abs 4 KO erfasst nicht den Fall, dass durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge frei werden. Allerdings hat der Masseverwalter für eine zumutbare andere Wohnmöglichkeit zu sorgen und auch die mit dem Vertragsabschluss und der Übersiedlung verbundenen Kosten zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118628

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_0080OB00120_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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