Norm
KlGG §16Rechtssatz
Gemietete Wohnräume sind einer Verwertung für die Masse grundsätzlich nicht zugänglich. Ist daher aus der Verwertung für die Konkursmasse nichts zu lukrieren, wird die vom Gemeinschuldner und seiner Familie bei Konkurseröffnung bewohnte Wohnung zur Gänze unter §5 Abs4 KO fallen. Werden durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge frei, ist § 5 Abs 4 KO jedoch nicht anzuwenden. Bewohnt der Gemeinschuldner ein untergepachtetes Kleingartenhaus und führt die Beendigung des Unterpachtverhältnisses zu einem erheblichen Aufwandersatzanspruch nach §16 Abs1 KlGG, kann der Masseverwalterdie Unterpachtrechte aufkündigen und auf diese Weise den Aufwandersatzanspruch für die Masse lukrieren, wenn der Gemeinschuldner auf eine mit gleichen Kosten zu mietende angemessene Wohnung verwiesen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118423Dokumentnummer
JJR_20040123_OGH0002_0080OB00136_03P0000_001