RS OGH 2006/5/11 8Ob50/06w

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Veröffentlicht am 11.05.2006
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Norm

KO §5 Abs3
KO §5 Abs4

Rechtssatz

In Ansehung des sich aus § 5 Abs 3 und 4 KO ergebenden Grundsatzes, dass dem Gemeinschuldner und seiner Familie auch die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen sind, stellt es keine erhebliche Fehlbeurteilung dar, wenn dem Gemeinschuldner, der im Zuge des Scheidungsverfahrens aus der ehelichen Wohnung weggewiesen wurde, für die zur Bewohnbarmachung der Mietwohnung unbedingt erforderlichen Aufwendungen (Anschaffung von Möbel und Hausrat; Kaution) Zuschuss zu den Kosten gewährt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120782

Dokumentnummer

JJR_20060511_OGH0002_0080OB00050_06W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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