Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Mit der Konkurseröffnung erlischt der Auftrag des Gemeinschuldners an den Treuhänder, die Kaufpreis(rest)summe in Empfang zu nehmen und über sie in bestimmter Weise zu verfügen, sowie die erteilte Vollmacht hiezu. Eine Zahlung auf das als Zahlstelle fungierende Anderkonto des Treuhänders ( Notars ) nach Verständigung von der Eröffnung des Konkurses erfolgt daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010463Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00834_8100000_002