Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
§ 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102658Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020