RS OGH 1996/5/14 4Ob2119/96p, 5Ob86/02m, 8Ob109/03t, 6Ob102/07d, 5Ob13/20b, 5Ob158/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1002
ABGB §1024
IO §21
KO §21
KO §26

Rechtssatz

§ 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2119/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
    Veröff: SZ 69/117
  • 5 Ob 86/02m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 86/02m
    Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist. (T1) Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus. (T2)
  • 8 Ob 109/03t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
    Veröff: SZ 2003/141
  • 6 Ob 102/07d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 102/07d
    Ähnlich; Beisatz: Bei der Veräußerung einer Liegenschaft ist der Kaufvertrag erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist oder wenn der Verkäufer die Liegenschaft tatsächlich übergeben, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben und die erforderlichen Urkunden ausgestellt hat. (T3)
  • 5 Ob 13/20b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2020 5 Ob 13/20b
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 158/20a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2020 5 Ob 158/20a
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102658

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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