RS OGH 1965/9/9 5Ob69/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1965
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Norm

ABGB §1024
KO §26

Rechtssatz

Die durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/65
    Entscheidungstext OGH 09.09.1965 5 Ob 69/65
    Veröff: JBl 1966,370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025203

Dokumentnummer

JJR_19650909_OGH0002_0050OB00069_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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