Norm
ABGB §1024Rechtssatz
Die durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0025203Dokumentnummer
JJR_19650909_OGH0002_0050OB00069_6500000_001