Norm
ABGB §1024Rechtssatz
Genehmigt der Masseverwalter eine vom nachmaligen Gemeinschuldner zwischen Ausgleichseinstellung und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommene Inkassozession, so wird diese Verfügung den Gläubigern gegenüber wirksam und der mit der Eröffnung des Anschlußkonkurses erloschene, in der Inkassozession liegende Auftrag, die Forderung einzutreiben, durch einen neuen, dem Inkassozessionar erteilten Auftrag ersetzt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019962Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0010OB00229_7500000_003