Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
War jemand Treuhänder sowohl des Gemeinschuldners als auch des Vertragspartners, so kann das Erlöschen des Treuhandauftrages seitens des Gemeinschuldners durch die Eröffnung des Konkurses die sich aus dem Treuhandschuldverhältnis ergebenden Rechte des Dritten dann nicht berühren, wenn der Masseverwalter auf der Erfüllung des ( Kauf ) vertrages beharrte. In einem solchen Falle wäre der Dritte berechtigt gewesen, trotz Konkurseröffnung weiterhin auf das Anderkonto des Treuhänders zu leisten, welcher seinerseits zunächst den Auftrag zur Befriedigung der Buchgläubiger zu erfüllen, den Restbetrag aber an die Konkursmasse herauszugeben hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010412Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0060OB00834_8100000_001