Norm
EO §210 IRechtssatz
Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KapitalforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021