RS OGH 1996/5/14 4Ob2119/96p, 3Ob266/00i, 8ObA116/03x, 4Ob163/06h, 3Ob62/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1996
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1002
ABGB §1024
KO §21
KO §26

Rechtssatz

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2119/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
    Veröff: SZ 69/117
  • 3 Ob 266/00i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 266/00i
    Auch; Beisatz: Dass sich der Masseverwalter, der die Erfüllung des Vertrags verlangt, zugleich weigert, eine aufrechte Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag anzuerkennen, nimmt seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. (T1)
  • 8 ObA 116/03x
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 116/03x
    Vgl aber; Beisatz: Dies ist nur für den Fall der Sicherung der Durchführung eines (anderen) Vertrages durch die Treuhandvereinbarung gültig. (T2); Veröff: SZ 2004/107
  • 4 Ob 163/06h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
    Beisatz: Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T3)
  • 3 Ob 62/11f
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 62/11f
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102659

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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