Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Baumschule und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1967. Bei einer auch das Streitjahr umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass ein als Aufwand 1970 verrechneter Betrag von rund S 149.000,-- steuerlich nicht absetzbar sei. Es handelt sich dabei um die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers aus einer Bürgschaft. Am 8. Juni 1962 hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Raiffeisenkasse S eine Bürgschaft f... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Schuhfabrik und wies in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1966 u.a. eine Rückstellung für Urlaubsgelder 1966 in Höhe von S 220.000,-- aus, die das Finanzamt bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigte. In seiner gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuerbescheid 1966 gerichteten Berufung beantragte der Beschwerdeführer, die Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube in Höhe von S 210.000,-- steuerlich anzuerkennen. Es sei durchaus einle... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 29. 11. 1968 erwarben, die Beschwerdeführer je 1/12te1 Anteil der Liegenschaft EZ. nnnn der KG H., Haus in der W...gasse 4, um den Kaufpreis von S 1,400.000,-- . In Ihrer Abgabenerklärung vom 2. 12. 1968 begehrten sie die Freiheit des Erwerbsvorgangs von der Grunderwerbsteuer gem "§ 4 Abs 1 Ziffer 2 GrEStG". Über Aufforderung des zuständigen FA gaben sie ferner bekannt, dass auf der Liegenschaft ein Eigentumswohnhaus errichtet werden sollte, wobei als Wohnungs... mehr lesen...
Der Erstbeschwerdeführer betreibt das Gewerbe eines Rauchfangkehrermeisters und ging ab dem Steuer- und Kalenderjahr 1969 von der bisher von ihm gehandhabten Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz auf jene durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über. Seiner beim Finanzamt am 26. Februar 1971 eingebrachten Einkommensteuererklärung 1969 und der am gleichen Tag eingebrachten Gewerbesteuererklärung 1969 legte er u.a. die diesen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, erwarb mit Kaufvertrag vom 20. September 1960 um den Preis von S 1,400.000,-- verschiedene Liegenschaften, vorgetragen im Grundbuch über die Katastralgemeinde B. und nahm für diesen Erwerbsvorgang laut Punkt VII des Vertrages die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, (GrEStG) in Anspruch. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W.,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Fleischhauer, ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 und entrichtet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Im Jahre 1960 setzte er zu Lasten des Gewinnes eine Umsatzsteuerzahlung von S 46.030,64 als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt erkannte von dieser Zahlung einen Betrag von S 818,- als Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 1959 nicht als gewinnmindernd an. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die vom Finanzamt... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die eine Papierfabrik betreibt. Im Juni 1949 erwarb sie auf Grund zweier Kaufverträge Grundstücke um den Kaufpreis von S 53.240,-- bzw. S 33.2880,--, wobei die Zahlung des Kaufschillings in Raten vereinbart wurde. Eine in den Kaufverträgen enthaltene Wertsicherungsklausel, die auf den Weizenpreis abgestellt war, sicherte den Verkäufern das Recht, bei Bezahlung des Kaufpreisrestes eine entsprechende Aufwertung des Kaufpreises zu verla... mehr lesen...