RS Vwgh 1986/6/26 86/16/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2654/80 E 16. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971) ist unter einer Arbeiterwohnstätte - der Begriff ist im Gesetz nicht definiert - eine Wohnstätte zu verstehen, die nach ihrer Größe und Ausstattung geeignet ist, das Wohnbedürfnis eines Durchschnittsarbeiters zu

befriedigen, und einen für den Erwerb durch einen solchen erschwinglichen Kostenaufwand nicht überschreitet. Unter einem Durchschnittsarbeiter ist dabei ein durchschnittlich verdienender Erwerbstätiger zu verstehen (Hinweis E 25.4.1979, 1735-1740/75). Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erachtet der VwGH zur Beurteilung, ob der Kostenaufwand im angegebenen Sinn als erschwinglich gelten kann, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten für maßgebend (Hinweis E 27.4.1972, 2236/71, VwSlg 4383 F/1972). Was die Höhe der Baukosten anlangt, hat der VwGH gleichermaßen in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 30.4.1981, 1120/80, E 1.10.1981, 2728/80) dargetan, es könne nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich die Abgabenbehörde bei der Ermittlung der einschlägigen durchschnittlichen und ortsüblichen Baukosten an den über diese Frage Auskunft gebenden Wohnbauförderungsrichtlinien orientieren, wobei eine gewisse - unter einem Fünftel, also 20 Prozent, der Ansätze liegende - Überschreitung dieser lediglich als Orientierungshilfe dienenden Richtlinien hingenommen werden könne (Hinweis E 3.7.1979, 2138/76 und E 28.11.1979, 2341/78). Der Begriff des Arbeiterwohnstättenbaues - der sich nur im Grunderwerbssteuerrecht findet - und jener des wohnbaugeförderten Bauvorhabens sind nicht deckungsgleich. Die Entscheidung, ob eine Wohnstätte als Arbeiterwohnstätte angesehen werden kann, ist eine solche abgabenrechtlicher Natur welche die Abgabenbehörde daher selbständig und ohne Bindung an Äußerungen anderer Behörden zu treffen hat (Hinweis E 6.9.1973,587/72, VwSlg 4565 F/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160066.X01

Im RIS seit

26.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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