1 Der Zweitrevisionswerber ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - tschechischer Staatsangehöriger und war im Streitjahr 2019 in Tschechien wohnhaft, wo er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 204.704,00 CZK (umgerechnet 7.854,90 €) erzielte, die in seinem Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterlagen. In Österreich bezog er vom 17. Juni bis 20. Dezember 2019 nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von 10.893,18 € (nach Abzug des Werbungskost... mehr lesen...
1 Der Zweitrevisionswerber ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - tschechischer Staatsangehöriger und war im Streitjahr 2019 in Tschechien wohnhaft, wo er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 204.704,00 CZK (umgerechnet 7.854,90 €) erzielte, die in seinem Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterlagen. In Österreich bezog er vom 17. Juni bis 20. Dezember 2019 nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von 10.893,18 € (nach Abzug des Werbungskost... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §1 Abs2EStG 1988 §1 Abs4EStG 1988 §33 Abs8EStG 1988 §33 Abs8 Z4EStG 1988 §98VwRallg Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2021/15/0010
Rechtssatz: Die Ausübung des Antragsrechts nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 führt dazu, dass im Wege einer gesetzlichen Fiktion für die I... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §1 Abs2EStG 1988 §1 Abs4EStG 1988 §33 Abs8EStG 1988 §33 Abs8 Z4EStG 1988 §98VwRallg Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2021/15/0010
Rechtssatz: Die Ausübung des Antragsrechts nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 führt dazu, dass im Wege einer gesetzlichen Fiktion für die I... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist verheiratet und hat ein Kind. Er betreibt eine Fremdenpension. Im Hinblick auf die daraus entstandenen Verluste aus Gewerbebetrieb betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte -168.014 S für 1994 und -350.729 für 1995. Die Ehefrau des Mitbeteiligten erzielte Einkünfte von 38.930 (im Jahr 1994) und von 23.892 (im Jahr 1995). In den an den Mitbeteiligten ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Dies führte gemäß ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs2;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §33 Abs8 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige ist von der Beh zu Recht als Alleinverdiener qualifiziert worden. Da auch die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer des Abgabepflichtigen für 1994 und 1995 mit mindestens 2000 S negativ war, ist die Beh zu Recht zum Er... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;EStG 1988 §33 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0125
Rechtssatz: Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b legcit nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Al... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt: In den Jahren 1995 und 1996 erzielte der Beschwerdeführer keine anderen Einkünfte als steuerfreie Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Er beantragte für beide Jahre die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und Festsetzung des Unterhaltsabsetzbetrages als Negativsteuer. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe ihm zu, weil sein Sohn studiere. Das Finanzamt wies die Veranlagungsanträge mit dem Hi... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Sie bezog im Jahre 1987 als Gesellschafterin zweier österreichischer Kommanditgesellschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieben in der Höhe von zusammen S 40.092,--. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gewährung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1972 bei der Einkommensteuerberechnun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §102 Abs3 idF 1987/312;EStG 1972 §33 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/07 89/14/0110 2 Stammrechtssatz Beschränkt Steuerpflichtige bleiben auch nach der durch das zweite AbgÄG 1987, 1987/312, geschaffenen Rechtslage von der Gewährung der in § 33 Abs 3 bis 6 EStG 1972 vorgesehenen Absetzbeträge ausgeschlossen: Der ursprüngliche Inhalt... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Er bezog im Jahr 1987 als Gesellschafter einer österreichischen Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 77.007,--. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Gewährung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1972 bei der Einkommensteuerberechnung für 1987. Die stritt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §102 Abs3 idF 1987/312;EStG 1972 §33 Abs8; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 307;
Rechtssatz: Beschränkt Steuerpflichtige bleiben auch nach der durch das zweite AbgÄG 1987, 1987/312, geschaffenen Rechtslage von der Gewährung der in § 33 Abs 3 bis 6 EStG 1972 vorgesehenen Absetzbeträge ausgeschlossen: Der ursprüngliche Inhalt des Hinwei... mehr lesen...