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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §1 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Ausübung des Antragsrechts nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 führt dazu, dass im Wege einer gesetzlichen Fiktion für die Inanspruchnahme von Begünstigungen von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich auszugehen ist ("als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt"), unabhängig davon, dass in sachlicher Hinsicht nur die Einkünfte gemäß § 98 EStG 1988 der österreichischen Besteuerung unterliegen. § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988, der sich selbst unmittelbar an unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 wendet, muss im Sinne einer allgemeinen unbeschränkten Steuerpflicht angewendet werden. Wäre der die Option ausübende beschränkt Steuerpflichtige tatsächlich in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (als solcher hat er ja beantragt "behandelt zu werden"), so wären die ausländischen Einkünfte - so sie in Österreich aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nicht unmittelbar Eingang in die Bemessungsgrundlage fänden - aufgrund § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 jedenfalls für die Berechnung der Negativsteuervoraussetzungen zu erfassen. Nichts anderes soll für beschränkt Steuerpflichtige iSd § 1 Abs. 4 EStG 1988 gelten. Das bedeutet, es kann im Sinne der Teleologie des § 33 Abs. 8 EStG 1988 auch für beschränkt Steuerpflichtige nach einer Optionsausübung nur insoweit zu einer Einkommensteuergutschrift iSd § 33 Abs. 8 EStG 1988 kommen, als das Einkommen auch unter Berücksichtigung der nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bleibt. Die ausländischen Einkünfte werden durch ihre Berücksichtigung nach § 33 Abs. 8 Z 4 EStG 1988 nicht der österreichischen Einkommensteuer unterworfen, sondern - ähnlich der Anwendung eines Progressionsvorbehalts - lediglich bei der Berechnung der negativen Einkommensteuer iSd § 33 Abs. 8 EStG 1988 entsprechend mit einbezogen, womit beschränkt Steuerpflichtige iSd § 1 Abs. 4 EStG 1988 bloß in gleicher Weise wie unbeschränkt Steuerpflichtige an den "Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht" teilhaben (vgl. zur Berücksichtigung der gesamten "Steuerkraft" eines Steuerpflichtigen gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 auch VwGH 25.9.2012, 2008/13/0201, betreffend zulässiger steuerlicher Berücksichtigung ausländischer Verluste). (hier in Bezug auf in Tschechien erzielte und dort der Besteuerung unterliegende Einkünfte eines in Tschechien wohnhaften tschechischen Staatsangehörigen)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150009.J01Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022