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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §102 Abs3 idF 1987/312;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Marie F in New York, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 6. November 1989, GZ 6/3-3213/89-06, betreffend Einkommensteuer 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Sie bezog im Jahre 1987 als Gesellschafterin zweier österreichischer Kommanditgesellschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieben in der Höhe von zusammen S 40.092,--.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gewährung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1972 bei der Einkommensteuerberechnung für 1987.
In der Beschwerde wird beantragt, diesen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige, die veranlagt werden, bemaß sich seit 1978 aufgrund des § 102 Abs. 3 EStG 1972 ("allein") nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 OHNE Berücksichtigung der in den folgenden Absätzen des § 33 angeführten Steuerabsetzbeträge, wobei gemäß § 102 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1972 bis 1986 die Einschleifbestimmung des § 33 Abs. 8 anzuwenden war (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 102 EStG 1972 TZ 4).
Im Abgabenänderungsgesetz 1986, BGBl. Nr. 562, wurde die in § 33 Abs. 8 EStG 1972 enthaltene Einschleifregelung in den Abs. 7 vorgezogen, und die bisherige Regelung des Abs. 7, wonach die Absetzbeträge der Absätze 3 bis 6 nur bis zur Höhe der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Steuer zu berücksichtigen sind, in den Abs. 8 übernommen. § 102 EStG 1972 erfuhr durch dieses Abgabenänderungsgesetz keine Änderung.
Mit dem zweiten Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 312, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 für die Berechnung der Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht eine eigene Einschleifbestimmung in den § 102 Abs. 3 EStG 1972 aufgenommen.
Die Bestimmung lautet:
"Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, gemäß § 33 Abs. 1 und 2 zu berechnen. Beträgt die Einkommensteuer weniger als S 3.800,--, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen S 3.800,-- und der Einkommensteuer; § 33 Abs. 8 ist zu beachten."
§ 33 Abs. 8 EStG 1972 lautet in der anzuwendenden Fassung:
"Die in den Absätzen 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Abs. 1 und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen."
Im Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 89/14/0110, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Auslegung des § 102 Abs. 3 EStG 1972 in der für 1987 anzuwendenden Fassung eingehend befaßt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß § 102 Abs. 3 EStG 1972 in der Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1987 dahin zu verstehen ist, daß der Hinweis auf § 33 Abs. 8 EStG 1972 inhaltsleer ist. Der ursprüngliche Inhalt dieses Hinweises - nämlich die Bezugnahme auf eine Einschleifregelung - sei ihm durch die Vorziehung der (allgemeinen) Einschleifregelung in den Abs. 7 des § 33 und durch die Schaffung einer eigenen Einschleifregelung für beschränkt Steuerpflichtige in § 102 Abs. 3 genommen worden, ohne daß ihm ein neuer Inhalt gegeben worden wäre. Beschränkt Steuerpflichtige waren demnach im Streitjahr 1987 von der Gewährung der in § 33 Abs. 3 bis 6 vorgesehenen Absetzbeträge - somit auch von der Gewährung des von der Beschwerdeführerin beanspruchten allgemeinen Steuerabsetzbetrages gemäß Abs. 3 - ausgeschlossen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften - mit welcher Problematik sich der Gerichtshof im angeführten Erkenntnis eingehend auseinandergesetzt hat - konnten den Gerichtshof nicht veranlassen, von der dargestellten Rechtsansicht abzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130008.X00Im RIS seit
09.10.1991