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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §102 Abs3 idF 1987/312;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/07 89/14/0110 2Stammrechtssatz
Beschränkt Steuerpflichtige bleiben auch nach der durch das zweite AbgÄG 1987, 1987/312, geschaffenen Rechtslage von der Gewährung der in § 33 Abs 3 bis 6 EStG 1972 vorgesehenen Absetzbeträge ausgeschlossen: Der ursprüngliche Inhalt des Hinweises des § 102 Abs 3 EStG 1972 auf § 33 Abs 8 EStG 1972 - nämlich die Bezugnahme auf eine Einschleifregelung - fiel ihm durch die in der Novelle 1986/562 erfolgte Vorziehung der (allgemeinen) Einschleifregelung in den Abs 7 des § 33 EStG 1972 und durch die in der Novelle 1987/312 erfolgte Schaffung einer eigenen Einschleifregelung für beschränkt Steuerpflichtige in § 102 Abs 3 EStG 1972 weg, ohne daß ihm ein neuer Inhalt gegeben worden wäre - § 102 Abs 3 EStG 1972 idF des zweiten AbgÄG 1987, 1987/312, ist daher dahin zu verstehen, daß der Hinweis auf § 33 Abs 8 EStG 1972 inhaltsleer ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130008.X01Im RIS seit
09.10.1991