RS Vwgh 1990/9/7 89/14/0110

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §102 Abs3 idF 1987/312;
EStG 1972 §33 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 307;

Rechtssatz

Beschränkt Steuerpflichtige bleiben auch nach der durch das zweite AbgÄG 1987, 1987/312, geschaffenen Rechtslage von der Gewährung der in § 33 Abs 3 bis 6 EStG 1972 vorgesehenen Absetzbeträge ausgeschlossen: Der ursprüngliche Inhalt des Hinweises des § 102 Abs 3 EStG 1972 auf § 33 Abs 8 EStG 1972 - nämlich die Bezugnahme auf eine Einschleifregelung - fiel ihm durch die in der Novelle 1986/562 erfolgte Vorziehung der (allgemeinen) Einschleifregelung in den Abs 7 des § 33 EStG 1972 und durch die in der Novelle 1987/312 erfolgte Schaffung einer eigenen Einschleifregelung für beschränkt Steuerpflichtige in § 102 Abs 3 EStG 1972 weg, ohne daß ihm ein neuer Inhalt gegeben worden wäre - § 102 Abs 3 EStG 1972 idF des zweiten AbgÄG 1987, 1987/312, ist daher dahin zu verstehen, daß der Hinweis auf § 33 Abs 8 EStG 1972 inhaltsleer ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140110.X02

Im RIS seit

07.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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