1 Mit Bescheid vom 30. August 2019 wies das damalige Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg (nunmehr: Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt) den Antrag der Revisionswerberin, ihr für ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2021 die Familienbeihilfe zu gewähren, ab und führte begründend aus, dass Anträge auf Familienbeihilfe für Polizeischüler nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen seien. 2 Mit dem ange... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs1FamLAG 1967 §2 Abs2FamLAG 1967 §5 Abs1 EStG 1988 § 33 heute EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022 EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 b... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 forderte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die für den Zeitraum Dezember 2015 bis September 2017 für den Sohn der Revisionswerberin gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen d... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist verheiratet und hat ein Kind. Er betreibt eine Fremdenpension. Im Hinblick auf die daraus entstandenen Verluste aus Gewerbebetrieb betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte -168.014 S für 1994 und -350.729 für 1995. Die Ehefrau des Mitbeteiligten erzielte Einkünfte von 38.930 (im Jahr 1994) und von 23.892 (im Jahr 1995). In den an den Mitbeteiligten ergangenen Einkommensteuerbescheiden 1994 und 1995 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Dies führte gemäß ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs2;EStG 1988 §33 Abs4 Z1;EStG 1988 §33 Abs8 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige ist von der Beh zu Recht als Alleinverdiener qualifiziert worden. Da auch die nach § 33 Abs 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer des Abgabepflichtigen für 1994 und 1995 mit mindestens 2000 S negativ war, ist die Beh zu Recht zum Er... mehr lesen...
Die drei erstgenannten Beschwerdeführer sind Erben nach Dr. Johannes M. Der Erblasser und die übrigen Beschwerdeführer bildeten als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine - eine Mitunternehmerschaft darstellende - Kanzleigemeinschaft. In der beim zuständigen Finanzamt eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für 1987 wurde die Gesellschaft als "Kanzleigemeinschaft Dr. Johannes M., Mag. Wolfgang W., Dr. Nikolaus S. und Mag. Georg B." bezeichnet. Die Einkünfte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs1;EStG 1972 §37;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die freiberufliche Tätigkeit der von den Abgabepflichtigen bzw ihrem Rechtsvorgänger betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch mehr als dreißig Jahre ausgeübt wurde und es sich bei den im Übergangsgewinn erfassten Forderungen zu 87 Prozent um solche handelte, die im Ja... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine KG und erzielt auf Grund ihrer steuerberatenden Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie ermittelte den Gewinn seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 1987 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Jänner. Der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 188 BAO wurde stets - auch nach abgabenbehördlichen Prüfungen - der nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelte Gewinn zugrundegelegt. Erstmals... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §198;BAO §207;EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §4 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Insb aus der Anordnung des § 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1988, wonach Unrichtigkeiten in der Bilanz bis zur Wurzel zu berichtigen sind, und zwar auch dann, wenn die Berichtigung für die abgelaufenen Jahre etwa wege... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt: In den Jahren 1995 und 1996 erzielte der Beschwerdeführer keine anderen Einkünfte als steuerfreie Leistungen vom Arbeitsmarktservice. Er beantragte für beide Jahre die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung und Festsetzung des Unterhaltsabsetzbetrages als Negativsteuer. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe ihm zu, weil sein Sohn studiere. Das Finanzamt wies die Veranlagungsanträge mit dem Hi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §33 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;EStG 1988 §33 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/14/0125
Rechtssatz: Der Umkehrschluss aus § 33 Abs 8 EStG 1988 ergibt, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b legcit nicht - wie in bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Al... mehr lesen...
Nach einer der Einkommensteuererklärung 1988 angeschlossenen Bescheinigung bezog die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.1. bis 30.6.1988 Sondernotstandshilfe in Höhe von S 68.140,-- und vom 1.7. bis 16.10.1988 Notstandshilfe in Höhe von S 34.291,--. Vom 17.10. bis 31.12.1988 erhielt sie als Arbeitnehmerin Bezüge in Höhe von S 23.768,50; nach Abzug von sonstigen Bezügen, Pflichtbeiträgen und des Werbungskostenpauschbetrages betrugen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit S 11.64... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/18 89/14/0283 2 Stammrechtssatz Da der § 33 EStG 1972 auf einen Steuersatz abstellt, ohne auf Absetzbeträge oder auf den Tarif, dessen Bestandteile die Absetzbeträge sind, Bezug zu nehmen, so sind darunter lediglich die Steuersätze gemäß § 33 Abs 1 EStG 1972 ohne Rücksicht auf die in weiteren Abs... mehr lesen...
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde vom Finanzamt für das Jahr 1987 ein Jahresausgleich durchgeführt. Dabei wurde berücksichtigt, daß der Beschwerdeführerin in der Zeit von 1. Jänner bis 8. März 1987 Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zugeflossen waren, sodaß die Bestimmung des § 3 Z. 4 EStG in der Fassung des Dritten Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 606, zum Tragen kam, wonach die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG auf einen Jahresbetr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §3 Z4 Abs2;EStG 1972 §33 Abs1;
Rechtssatz: Als "Steuer", die jenen Betrag nicht übersteigen darf, der sich ergeben würde, "wenn die Bezüge dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, iSd § 3 Z 4 Abs 2 EStG 1972 ist jene Steuer anzusehen, die sich als tatsächlich festzusetzende Steuer ergeben würde, wenn das Arbeitslosengeld steuerpflichtig wäre, und ni... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog 1987 neben Einkünften aus selbständiger Arbeit von S 11.558,--, aus Gewerbebetrieb von S 22.105,-- und aus nichtselbständiger Arbeit von S 77.489,-- auch für 210 Tage Arbeitslosengeld von S 88.011,--. Abzüglich des Freibetrages gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1972 und Sonderausgaben verblieb ein zu versteuerndes Einkommen von S 55.092,--. Dieses wurde "unter besonderem Progressionsvorbehalt" gemäß § 3 Z. 4 EStG 1972 versteuert. Im angefochtenen Bescheid berechnet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 537;
Rechtssatz: Da der § 33 EStG 1972 auf einen Steuersatz abstellt, ohne auf Absetzbeträge oder auf den Tarif, dessen Bestandteile die Absetzbeträge sind, Bezug zu nehmen, so sind darunter lediglich die Steuersätze gemäß § 33 Abs 1 EStG 1972 ohne Rücksicht auf die in weiteren Absätzen genan... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §33 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 537;
Rechtssatz: Das EStG 1972 spricht nicht von einer "Jahressteuer", sondern von einer Besteuerung des Einkommens mit jenem Steuersatz, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt. Der Tarif gemäß § 33 EStG 1972 unterscheidet aber zwischen Steuersätzen einerseits und ... mehr lesen...