RS Vwgh 1991/6/27 89/13/0013

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z4 Abs2;
EStG 1972 §33 Abs1;

Rechtssatz

Als "Steuer", die jenen Betrag nicht übersteigen darf, der sich ergeben würde, "wenn die Bezüge dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, iSd § 3 Z 4 Abs 2 EStG 1972 ist jene Steuer anzusehen, die sich als tatsächlich festzusetzende Steuer ergeben würde, wenn das Arbeitslosengeld steuerpflichtig wäre, und nicht eine fiktive Steuer, die nur dazu dient, um im Wege einer Verhältnisrechnung einen weiteren durchschnittlichen Steuerbelastungsprozentsatz zu ermitteln, der dem primär ermittelten durchschnittlichen Steuerbelastungsprozentsatz gegenüber zu stellen wäre. Der Gesetzgeber differenziert nämlich deutlich zwischen den Begriffen "Steuersatz" und "Steuer". Nur bei der primären Steuerfestsetzung wird ein durchschnittlicher Steuersatz ermittelt, während sich die "Vergleichssteuer" unmittelbar aus dem Steuertarif ergibt, wobei lediglich die Steuerpflicht des Arbeitslosengeldes fingiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130013.X02

Im RIS seit

27.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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