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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs1Rechtssatz
Auf das eigene Einkommen des Sohnes der Antragstellerin kommt es bei der Frage, ob der Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 2 FamLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Antragstellerin mit ihren Beiträgen tatsächlich die Unterhaltskosten ihres Sohnes im relevanten Zeitraum überwiegend getragen hat. Dafür sind die gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind den im selben Zeitraum von der die Familienbeihilfe beanspruchenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen. Ein zu versteuerndes eigenes Einkommen eines Kindes (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) ist hingegen bei der Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 FamLAG 1967, ob eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vorlag, nicht zu berücksichtigen. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich ein allfälliger Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 verringert. Dies erfordert nicht nur nach Zeiträumen aufgegliederte Feststellungen zu einem bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern auch zu dem zu versteuernden eigenen Einkommen des Kindes in dem gleichen Zeitraum (§ 5 Abs. 1 lit. a FamLAG 1967) und zu dem Bezug von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. b bis e FamLAG 1967, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 5 Abs. 1 FamLAG 1967 außer Betracht zu bleiben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160065.L03Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023