TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/18 Ra 2021/16/0065

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der I R in K, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl Brandstätter Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Burgring 22, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. April 2021, RV/2100084/2021, betreffend u.a. Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von März 2020 bis Mai 2021 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 30. August 2019 wies das damalige Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg (nunmehr: Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt) den Antrag der Revisionswerberin, ihr für ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum Mai 2019 bis Mai 2021 die Familienbeihilfe zu gewähren, ab und führte begründend aus, dass Anträge auf Familienbeihilfe für Polizeischüler nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen seien.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge, hob den Bescheid des Finanzamtes für die Monate Mai 2019 bis Februar 2020 auf, sprach aus, dass für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 der Bescheid unverändert bleibe, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3        In der Begründung führte das BFG - nach Darlegung des Verfahrensganges und des Vorbringens der Revisionswerberin - soweit hier relevant - aus, der Sohn der Revisionswerberin habe am 13. Mai 2019 die Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum G begonnen. Die Revisionswerberin habe ab Mai 2019 die Gewährung der Familienbeihilfe beantragt. Die 12-monatige Basisausbildung (laut Ausbildungsplan „12 Monate Theorie“) und die fünfmonatige Vertiefung dieser Basisausbildung (laut Ausbildungsplan „fünf Monate Theorie mit anschließender Dienstprüfung“) würden jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen. Auch das zwischen diesen beiden Theorie- bzw. Ausbildungsblöcken zu absolvierende Berufspraktikum I falle nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter die Berufsausbildung, zumal es nach dem Ausbildungsplan der Vermittlung des für die Verwendung in einer Polizeiinspektion nötigen dienstbetrieblichen Wissens, sowie der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung für den exekutiven Außendienst diene. Anderes gelte für das Berufspraktikum II. Dieses nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Praktikum sei vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikum am Arbeitsplatz und insofern liege keine Berufsausbildung mehr vor.

4        Für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2021, in dem der Sohn der Revisionswerberin im eigenen Haushalt in K gelebt habe, bestehe für die Revisionswerberin kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da sie nicht habe nachweisen können, dass sie die überwiegenden Kosten des Unterhalts ihres Sohnes getragen habe. Nach den Angaben der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin hätten die monatlichen allgemeinen Unterhaltskosten ihres Sohnes € 659,90 und die sonstigen monatlichen Unterhaltskosten € 254,97, somit insgesamt € 914,87 betragen. Das maßgebliche Einkommen gemäß FLAG 1967 des Sohnes betrage laut der Aufstellung der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin im Jahr 2020 € 18.211,78, somit monatlich durchschnittlich € 1.517,65. Damit stehe aber fest, dass der Sohn aufgrund der Höhe seines Einkommens seine Unterhaltskosten selbst habe tragen können. Die steuerliche Vertretung der Revisionswerberin habe zwar in ihrer Aufstellung angeführt, dass die Revisionswerberin monatlich € 474,55 der Unterhaltskosten ihres Sohnes getragen habe, aber aufgrund der Höhe des Einkommens des Sohnes handle es sich dabei nicht um die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten im Sinne des FLAG 1967. Im Übrigen seien die übermittelten Rechnungen bzw. Überweisungsbelege großteils auf den Namen des Sohnes der Revisionswerberin ausgestellt worden, oder es handle sich um Kassenbelege ohne Adressat. Auf keinem einzigen Beleg finde sich der Name der Revisionswerberin.

5        Das BFG wies darauf hin, dass der Sohn der Revisionswerberin die Möglichkeit habe, einen „Eigenantrag“ gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zu stellen. Ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorliegen würden, habe das Finanzamt zu berücksichtigen.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision hinsichtlich der Nichtgewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der Revisionswerberin für den Zeitraum März 2020 bis Mai 2021, die das BFG dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegte. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.

7        Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das BFG habe in Verkennung des geltenden Rechts den Anspruch auf Familienbeihilfe bei aufgehobener Haushaltszugehörigkeit verneint, indem es davon ausgegangen sei, dass aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens des Kindes keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch die Revisionswerberin iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vorliegen könne. Ob das eigene Einkommen eines Kindes abseits von § 5 Abs. 1 FLAG auch schädlich für die Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 sein könne, sei vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht aufgegriffen worden. Das BFG habe auch entgegen dem Parteienvorbringen keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 getroffen. Zudem habe das BFG 20 von 24 Monaten der Grundausbildung zum Exekutivdienst als Berufsausbildung anerkannt. Es stehe mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht fest, ob die gesamte Ausbildungsdauer von 24 Monaten der Grundausbildung zum Exekutivdienst eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstelle.

8        Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

9        § 2 des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 28/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„Abschnitt I

Familienbeihilfe

§ 2.

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

[...]

b)   für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. [...]

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

[...]“

10       § 5 Abs. 1 FLAG 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 109/2020, lautet:

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a)   das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)   Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)   Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)   Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)   Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

[...]“

11       Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die eigenen Einkünfte des Sohnes der Revisionswerberin bei der Ermittlung ihres Anspruches auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 in diesem Zeitraum dahingehend zu berücksichtigen waren, dass der Sohn seine Unterhaltskosten aufgrund seines eigenen Einkommens selbst tragen konnte und die Unterhaltskosten schon aus diesem Grund nicht überwiegend durch die Revisionswerberin getragen wurden.

12       Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058, VwGH 23.2.2010, 2009/15/0205, VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044, jeweils mwN).

13       Bei der Frage, ob zur Beurteilung, ob ein Elternteil im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, das eigene Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, kann auf die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zurückgegriffen werden. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3 FLAG 1967). Sowohl § 2 Abs. 2 FLAG 1967, als auch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 stellen auf die überwiegende Tragung (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967) bzw. Leistung (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) des Unterhaltes ab.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ausgesprochen, dass die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben. Ausschlaggebend ist, welche Beträge von den Eltern tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055, mit Verweis auf VwGH 19.4.2007, 2004/15/0044).

15       Demnach kommt es auf das eigene Einkommen des Sohnes der Revisionswerberin bei der Frage, ob der Revisionswerberin gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Revisionswerberin mit ihren Beiträgen tatsächlich die Unterhaltskosten ihres Sohnes im relevanten Zeitraum überwiegend getragen hat. Dafür sind nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind den im selben Zeitraum von der die Familienbeihilfe beanspruchenden Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen. Ein zu versteuerndes eigenes Einkommen eines Kindes (§ 33 Abs. 1 EStG) ist hingegen bei der Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967, ob eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vorlag, nicht zu berücksichtigen.

16       Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich ein allfälliger Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 verringert. Dies erfordert nicht nur nach Zeiträumen aufgegliederte Feststellungen zu einem bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern auch zu dem zu versteuernden eigenen Einkommen des Kindes in dem gleichen Zeitraum (§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) und zu dem Bezug von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 außer Betracht zu bleiben haben.

17       Das BFG trifft in dem angefochtenen Erkenntnis jedoch keine Feststellungen zu den von der Revisionswerberin tatsächlich an ihren Sohn geleisteten Unterhaltskosten, sondern führt lediglich beweiswürdigend aus, was zu dieser Frage von der steuerlichen Vertretung der Revisionswerberin vorgebracht worden sei und nimmt auch keine Gegenüberstellung der Unterhaltskosten des Sohnes der Revisionswerberin mit den von der Revisionswerberin tatsächlich geleisteten Unterhaltskosten vor.

18       Indem das BFG den Anspruch der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 schon mit der Begründung verneint hat, aufgrund der Höhe des Einkommens des Sohnes habe die Revisionswerberin seinen Unterhalt nicht überwiegend getragen, und infolge dessen weder die Unterhaltskosten des Sohnes den von der Revisionswerberin geleisteten Unterhaltsbeiträgen, noch gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 einen allfällig bestehenden Anspruch der Revisionswerberin auf Familienbeihilfe dem zu versteuernden Einkommen ihres Sohnes gegenübergestellt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Zeitraumes März 2020 bis Mai 2021 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

19       Vor diesem Hintergrund war auf das übrige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine konkrete Tätigkeit eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, anhand der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien zu prüfen ist (vgl. jüngst zu Teilen der Polizeigrundausbildung VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN).

20       Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

21       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160065.L00

Im RIS seit

14.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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