RS Vwgh 1990/12/18 89/14/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 537;

Rechtssatz

Das EStG 1972 spricht nicht von einer "Jahressteuer", sondern von einer Besteuerung des Einkommens mit jenem Steuersatz, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt. Der Tarif gemäß § 33 EStG 1972 unterscheidet aber zwischen Steuersätzen einerseits und Steuerabsetzbeträgen andererseits. Letztere sind grundsätzlich von jener Größe in Abzug zu bringen, die sich nach Anwendung der Steuersätze des § 33 Abs 1 EStG 1972 auf das zu versteuernde Einkommen ergibt. Die Absetzbeträge wirken sich somit unmittelbar auf die Höhe der zu ermittelnden Steuer aus. Sie haben einen progressionsunabhängigen Steuervorteil zur Folge, der bei jedem Steuerpflichtigen gleich viel "wert" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140283.X01

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten