RS Vwgh 2007/4/26 2006/14/0036

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 27/2007, S 743 - S 744;

Rechtssatz

Es handelt sich bei den in Rede stehenden, nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken ihrer Art nach ("Hosen, Pullover, Pullunder, Sweart-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken") um solche bürgerlicher Bekleidung, die - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung getragen wird bzw. - etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden muss und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. unterliegen (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, Tz. 5 zu § 20, Stichwort "Arbeitskleidung"), wobei in Bezug auf die Beurteilung der Abziehbarkeit im Bereich der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 die gleichen Grundsätze gelten wie bei den Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. z.B. Doralt, EStG7, § 4 Tz 330 Stichwort "Kleidung"). (Hier: Der Abgabepflichtige, ein Facharzt für Innere Medizin, brachte vor, dass es um Bekleidungsstücke gehe, die er im Rahmen der Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Ordination trage und die aus traditionellen, aber vor allem auch aus hygienischen Gründen ausschließlich die Farbe weiß hätten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140036.X02

Im RIS seit

22.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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