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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0065 E 30. Juni 2010Rechtssatz
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (Hinweis E 8. Oktober 1998, 97/15/0073). Eines Rückgriffs auf die erst durch das Steuerreformgesetz 2000 eingeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 bedarf es dazu nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003130104.X01Im RIS seit
22.03.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010