RS Vwgh 2007/2/28 2003/13/0104

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z10;
EStG 1988 §16 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0065 E 30. Juni 2010

Rechtssatz

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (Hinweis E 8. Oktober 1998, 97/15/0073). Eines Rückgriffs auf die erst durch das Steuerreformgesetz 2000 eingeführte Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 bedarf es dazu nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130104.X01

Im RIS seit

22.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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