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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/15/0196 E 24. Juni 1999 VwSlg 7413 F/1999 RS 1(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu § 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140020.X03Im RIS seit
16.03.2007Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014