RS Vwgh 2007/2/22 2006/14/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0196 E 24. Juni 1999 VwSlg 7413 F/1999 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 f zu § 20 und Tz 64 zu § 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140020.X03

Im RIS seit

16.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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