RS Vwgh 2003/10/7 2000/15/0014

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde vorgenommenen Überlegungen, wonach die Ausgaben für eine Verpflegung außerhalb des Hotels ohne Beleg (zB Kaffeeautomat, Imbisse und Getränke) keinen Mehraufwand darstellten oder entstandener Aufwand ohnedies durch die Kostenersätze des Arbeitgebers abgedeckt sei, liefen gerade auf den Verwaltungsaufwand in Form einer Nachweisführung und Sachverhaltsermittlung für den Steuerpflichtigen und die Abgabenbehörde hinaus, der durch die Pauschalregelung des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 vermieden werden sollte (Hinweis E 27. Juni 1989, 88/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150014.X03

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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