RS Vwgh 2003/10/29 2003/13/0033

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
LStR 1992;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Lag eine regelmäßige Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vor, kam es für die typisiert anzunehmende Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeit nicht auf die in der Beschwerde offenbar im angefochtenen Bescheid vermissten Feststellungen, "wie oft" sich der Bf (der Abgabepflichtige) konkret in den bestimmten Orten aufgehalten habe, an. Soweit der Bf Bezug nimmt auf eine in einem "Steuererlass" vertretene Meinung (LStR 1992, RZ 181 ff), kann der Bf schon deshalb daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil bloß erlassmäßige Aussagen für den Verwaltungsgerichtshof keine bindende Rechtsquelle darstellen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130033.X02

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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