RS Vwgh 2003/10/7 2000/15/0014

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;

Rechtssatz

In § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist eine pauschale Berücksichtigung der Reisekosten vorgesehen. Als pauschale Regelung gilt für sie die typisierende Betrachtungsweise; der Gesetzgeber selbst vermutet, dass mit der Reise ein Mehraufwand gegenüber den normalen Verpflegungskosten verbunden ist. Nur dann, wenn Aufwendungen der fraglichen Art gar nicht anfallen können, ist trotz Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise ein Werbungskostenabzug unter dem Titel von Reisekosten nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht möglich (Hinweis E 27. Juni 1989, 88/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150014.X02

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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