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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Auffassung, als Bemessungsgrundlage seien die "übernommenen Grundstücke" heranzuziehen, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987, wonach die Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist, unzutreffend. Beim Grundstückstausch ist für die Wertermittlung nicht der Einheitswert, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) maßgebend (Hinweis E 26.3.1981, 15/3502/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160039.X05Im RIS seit
29.01.2002