RS Vwgh 1995/12/18 95/16/0286

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält; also jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird, oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muß, das Grundstück zu erhalten, sohin auch Vertragszinsen (Hinweis E 27.6.1984, 84/16/0077; E 14.2.1991, 90/16/0103 bis 0128). Maßgebend ist also nicht, was die Vertragsschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (Hinweis E 27.6.1984, 84/16/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160286.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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