RS Vwgh 1995/9/27 94/16/0142

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
UmwG 1954 §1;

Rechtssatz

Der Verzicht auf Gesellschaftsrechte an der übertragenden Gesellschaft im Falle einer Umwandlung nach dem UmwandlungsG ist Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (Hinweis E 18.11.1993, 92/16/0179 bis 0185). Der erklärte Verzicht des Erwerbers auf ein Recht, das den Veräußerer belastet, ist eine Gegenleistung, wenn der Veräußerer diesen Verzicht fordern kann. Bei der Umwandlung erhält die übertragende Gesellschaft die Rechtsmacht, den Vermögensübergang und damit ihren Untergang und den Untergang der Gesellschaftsrechte herbeizuführen (Hinweis BFH 25.1.1989, II R 28/86, und Boruttau-Egly-Siegloch, Grunderwerbsteuergsesetz/13, RZ 539 zu § 9, samt BFH-Rechtsprechung und gegenteiliger Deutscher Lehrmeinungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160142.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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